Vorbemerkungen / Abkürzungen:
Individualabreden haben grundsätzlichen Vorrang vor allgemeinen Liefer- bzw. Vertragsbedingungen. Auf die allgemeinen Lieferbedingungen finden insbesondere die §§ 305 ff. BGB Anwendung. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus den Verträgen ergebenden Rechtstreitigkeiten ist Ulm.
BGB: Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002)
StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung (Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2014).
1. Allgemeines:
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Ulm. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse, ist Ulm. Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eines mit uns abgeschlossenen Vertrags unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions-, und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Die Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und Anderem – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Vertragsabschluß:
Auf schriftlichen Vertragsantrag des Bestellers, dem unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme des Antrags von uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller bleibt an seinen Vertragsantrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden, längstens jedoch 6 Wochen. Bei Sonderkonstruktionen verlängert sich die Annahmefrist mindestens um 3 Wochen. Auf mündliche oder telefonische Bestellung kommt der Vertrag mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sie gilt als vollinhaltlich anerkannt, wenn ihr der Besteller nicht binnen 1 Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Ein mündlicher oder telefonischer Vertragsabschluß wird von uns schriftlich zu Beweiszwecken bestätigt. Das Bestätigungsschreiben gilt als vollinhaltlich anerkannt, wenn ihm der Besteller nicht binnen 1 Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Der Besteller hat keinen Anspruch gegen uns auf Erwirkung von Ausnahmegenehmigungen wie bspw. StVZO, Aufbaurichtlinien der jeweiligen LKW-Hersteller, Arbeitsschutzregeln, Regeln der Berufsgenossenschaften, wir lassen ihm jedoch für die Erlangung jede Unterstützung zukommen. Verkaufsbüros und Werksbeauftragte sowie Generalvertreter haben keine rechtsgeschäftlichen Vollmachten.
3. Preise:
Die Preise verstehen sich in bar ohne Abzug ab unserer Produktion in Ulm-Lehr zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Zahlungsbedingungen:
Unsere Forderungen werden mit Rechnungserteilung fällig. Unsere Rechnung ist Fälligkeitsmitteilung im Sinne des § 286 Abs. 3 BGB. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber angenommen. Ebenso gilt die Weiterbegebung von Schecks oder Wechseln sowie die Prolongation von Wechseln nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorzeigung und Protestierung; Benachrichtigung und Zurückleitung solcher Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen. Löst der Besteller einen Wechsel bei Verfall nicht ein oder gerät er mit der Bezahlung einer vereinbarten Rate oder sonstigen Fälligkeiten in Rückstand, werden sofort alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung in jeweils noch bestehender Höhe zahlungsfällig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in sonstiger Weise den Vertrag verletzt. Teilzahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf Forderungen aus sonstigen Leistungen und zuletzt auf die Hauptsacheforderungen aus Kauf- und Werksverträgen angerechnet. Ab Fälligkeit unserer Forderungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen. Ändern sich beim Besteller nach Vertragsabschluß die wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, können wir Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung in Wechseln oder Schecks oder durch andere Leistungen vereinbart wurde. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung zum Fälligkeitstermin abgerechnet. Der Besteller ist damit einverstanden, dass Sicherheiten, die er der ITL-Fahrzeugbau GmbH, eingeräumt hat oder einräumt, jeweils für sämtliche Forderungen von uns haften.
5. Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, sofern vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts weitere Geschäfte abgeschlossen worden sind. Für diese Zeit steht uns der Besitz am Fahrzeugbrief für die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Fahrzeuge zu. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Reparaturen am Liefergegenstand in unserem Werk oder von uns empfohlenen Werkstätten ausführen zu lassen. Der Besteller ist nicht befugt, den Liefergegenstand vor Erwerb des Eigentums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu veräußern oder zu verpfänden. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot gelten alle Forderungen des Bestellers gegen den Dritten aus der verbotswidrigen Verfügung als an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand von dem Dritten herauszuverlangen bzw. dem Besteller, sofern er Besitzer ist, ohne Inanspruchnahme der Gerichte wegzunehmen. Auf ein Recht zum Besitz kann sich der Besteller in diesem Falle nicht berufen. Die Wegnahme dient lediglich der Sicherheit des Liefergegenstands und bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Zu gleichem Vorgehen gegen den Besteller sind wir berechtigt, wenn er in Zahlungsverzug gerät oder sonst gegen Vertragspflichten verstößt. Alle durch die Wegnahme des Liefergegenstands und eine eventuelle Intervention entstehenden Kosten trägt der Besteller. Gegenüber unserem Herausgabeanspruch aus Eigentumsvorbehalt kann der Besteller nicht einwenden, dass er den Liefergegenstand zur Erhaltung seiner Existenz benötigt. Diese Einwendung ist dem Besteller auch dann versagt, wenn der Liefergegenstand für uns gepfändet wird. Im Falle einer Pfändung des Liefergegenstands durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und von sich aus alle Schritte zur Pfandfreigabe zu unternehmen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Liefergegenstand Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung an uns abgetreten sind.
Kommt der Besteller der Versicherungspflicht nicht nach, sind wir berechtigt, auf seine Kosten die Vollkaskoversicherung selbst abzuschließen und die Prämienbeträge zu verauslagen. Sie werden dem Besteller in Rechnung gestellt und gelten als Teil des Kaufpreises, desgleichen die anfallenden Spesen. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Fahrzeugs zu verwenden. Im Falle des Totalschadens sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Forderungen zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Bei Rücktritt vom Vertrag wird der Zeitwert des Liefergegenstands beiderseits verbindlich durch eine DAT-Schätzstelle ermittelt. Die Differenz zum Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer hat der Besteller für den Gebrauch des Liefergegenstands unter Anrechnung der auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen zu vergüten. Die Kosten des Rücktritts, die mit 10 % des Nettoschätzwertes pauschaliert werden, fallen dem Besteller zur Last. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Von uns gehaltene Sicherheiten geben wir insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
6. Lieferung:
Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich. Ist für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreiten des Termins bzw. der Frist Lieferverzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von 4 Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist der Besteller erst nach Eintritt des Lieferverzugs und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Bei nachträglichen Änderungen des Liefergegenstands wird von den Parteien einvernehmlich eine Lieferzeit vereinbart. Bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks, gleich aus welchem Grunde, oder bei Eintritt solcher Ereignisse in den Betrieben wesentlicher Unterlieferanten, im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, sowie in allen Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen unterbrochen. Konstruktions- und Formänderungen in der Ausführung der Bestellung sind uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert werden. Weiterhin behalten wir uns vor, anstelle des bestellten Liefergegenstands einen gleichartigen Gegenstand zu den gleichen Vertragsbedingungen zu liefern. Sofern die sich dadurch ergebende Abweichung unerheblich ist, scheidet ein Rücktrittsrecht des Bestellers, unbeschadet der sonstigen Rechte des § 437 BGB aus.
7. Gefahrenübergang:
Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs, sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens, der Beschlagnahme oder Requisition geht eine Woche nach Zugang unserer Rechnung als Anzeige der Lieferbereitschaft bei Versand des Liefergegenstands mit dessen Entfernung aus dem Werk, gleichgültig, wer den Versand durchführt, mit Übergabe des Liefergegenstands an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm Versand oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
8. Übernahme
Der Besteller hat das Recht, innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Rechnung als Anzeige der Fertigstellung des Liefergegenstands diesen in unserem Werk oder an einem von uns bestimmten Abnahmeort zu prüfen. Mit Ablauf der Prüffrist tritt die Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung des Bestellers ein. Bleibt der Besteller bis zum Ablauf der Folgewoche mit der Übernahme des Liefergegenstands, mit der Erteilung einer Versandvorschrift oder mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung können wir auch dann geltend machen, wenn der Liefergegenstand nicht in Fertigung kam und der Besteller diesen Umstand durch Verletzung von Vertragspflichten zu vertreten hat. In allen Fällen des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung können wir über den Liefergegenstand frei verfügen. Im Rahmen der Liquidation des Schadens wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, 15 % des Nettokaufpreises als pauschalierten Ausgleich des uns entgangenen Gewinns sowie der uns obliegenden Provisionsverpflichtung ohne Nachweis zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, Ersatz der gesamten Aufwendungen (Selbstkosten) zuzüglich Mehrwertsteuer für von uns zur Ausführung des Auftrags angeschaffte spezielle Teile zu verlangen. Zug um Zug gegen Überlassung dieser Teile an den Besteller, wenn wir nach dem vorliegenden Auftragsbestand keine anderweitige Verwendung für diese Teile haben, ein Deckungsverkauf derzeit zum Selbstkostenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer nicht möglich ist und auch der Besteller keinen Käufer mit einem solchen Preisangebot benannt hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Beginnend eine Woche nach Zugang unserer Rechnung als Anzeige der Lieferbereitschaft sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, für den Liefergegenstand ein Standgeld in Höhe von EURO 5,- zuzüglich Mehrwertsteuer pro Kalendertag zu berechnen. Bleibt der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung mit der Übernahme des Liefergegenstands 1 Woche im Rückstand, sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen gleichartigen Gegenstand binnen 4 Wochen ab der anderweitigen Verfügung als vertragsmäßige Leistung bereitzustellen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und der Zinslauf werden dadurch in ihrer Fortdauer nicht berührt. Der Besteller gilt in diesem Falle ab dem Einritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung als vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten, ebenso wie dem Besteller der Nachweis offen bleibt, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
9. Versand:
Der Versand des Liefergegenstands erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Lieferwerk. Eine Haftung aus Nichtbeachtung etwa erteilter Versandvorschriften übernehmen wir in fahrlässigen Fällen nicht.
10. Gewährleistung:
Wir gewährleisten im Rahmen nachfolgender Bestimmungen die Fehlerfreiheit und die Güte der von uns selbst produzierten Teile auf die Dauer von 24 Monaten (2 Jahre) vom Tag der Lieferung an, längstens jedoch für eine Laufleistung ab Auslieferung von 300.000 km. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass unsere speziellen Herstellervorschriften für Lackbehandlung und Wartung gemäß Wartungsheft eingehalten und die Wartungen durch von uns autorisierte Servicewerkstätten durchgeführt und dokumentiert werden.
Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verwender nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung unser Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verwender berechtigt, sie zu verweigern. Sollte die vorbenannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlgeschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Der Besteller muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Entsprechende Rechte stehen dem Besteller zu, sollte eine Nachbesserung wiederholt nicht zum Erfolg führen und weitere Nachbesserungen unzumutbar sein. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Unsere Gewährleistung umfasst die Reparatur oder den Ersatz mangelhafter Teile und die Beseitigung von Schäden, die durch sie an anderen Teilen des Liefergegenstandes verursacht wurden (Nachbesserung), sofern diese Teile bzw. der Liefergegenstand dem Lieferwerk überstellt werden und die Nachprüfung ergibt, dass der Mangel auf einem Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler beruht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln an Reifen hat sich der Besteller an den Reifenhersteller bzw. den Importeur oder einen von diesen, für die Abwicklung genannten Betrieb zu wenden, entsprechendes gilt für Ladebordwände und Tiefkühlaggregate. Nur wenn der Hersteller bzw. Importeur nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft, kann sich der Besteller an uns halten.
Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten für den Liefergegenstand Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen geleistet. Unsere Gewährleitungspflicht ist ausgeschlossen, wenn ein erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn der Schaden bzw. Mangel darauf beruht, dass der Besteller die Vorschriften über Behandlung und Bedienung des Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Der Verwender kann die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflicht ihm gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfrei Teil der erbrachten Leistung entspricht. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte und von uns anerkannte, aber nicht beseitigte Mängel wird bis zur Beseitigung des Mangels Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Mangel gehemmt. Die von uns gebauten Fahrzeuge entsprechen in Konstruktion und Bauart den geltenden Vorschriften. Irgendeine Gewähr hierfür übernehmen wir jedoch nicht. Angaben im Dokumentationsmaterial gelten als nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. I S. 3 BGB. Angaben in Kaufanträgen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit im vorbezeichneten Sinne, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche benannt sind. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens vereinbarte Beschaffenheit werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße, u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
11. Haftung:
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Verwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer “Kardinalpflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsrecht bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. Die Abdeckung des Risikos der Zerstörung, Beschädigung und des Verlustes solcher Gegenstände durch Feuer, Blitz, Explosion, Diebstahl und andere Umstände außerhalb unseres Haftungsrahmens ist Sache des Bestellers.
12. Gebrauchtfahrzeuge:
Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen oder gebrauchten Teilen erfolgt ohne jede Gewähr, Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen Vertragsabschluß und Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeugs eingetreten ist. Ist eine Einigung über die Höhe der Wertminderung im Verhandlungswege nicht zu erzielen, sind wir berechtigt eine DAT-Schätzung herbeizuführen. Das Schätzungsergebnis wird der Abrechnung des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde gelegt. Dabei werden die Kosten der Schätzung als Abzug berücksichtigt. Ist vertraglich vereinbart, dass ein von uns in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben ist, so ist die Prüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen und darf die Prüfung nicht länger als 14 Tage zurückliegen. Sämtliche vom TÜV festgestellten Mängel, die nach dem Untersuchungsbericht eine Wiedervorführung des Fahrzeugs erforderlich machen, hat der Besteller auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen, ohne dass hiervon der vereinbarte Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der Untersuchungsbericht ist vor Übergabe des Fahrzeuges vorzulegen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht nach, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung für Rechnung des Bestellers selbst vorzunehmen oder die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs abzulehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort fällig in bar zu fordern.
13. Reparaturaufträge:
Bei Reparatur-, Instandsetzungs-, Pflege- und Kundendienstaufträgen steht uns wegen unserer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 5 geht wegen von uns gelieferten Teilen nicht durch Verbindung mit dem Reparaturgegenstand unter. Beide Rechte können auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und sonstigen Ansprüchen aus Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Im Falle einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.